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   OLG Karlsruhe, 12.08.1997 - 1 Ws 229/97   

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OLG Karlsruhe, 12.08.1997 - 1 Ws 229/97 (https://dejure.org/1997,3947)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.08.1997 - 1 Ws 229/97 (https://dejure.org/1997,3947)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. August 1997 - 1 Ws 229/97 (https://dejure.org/1997,3947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 9 Abs. 1, 2; StPO §§ 7, 9; BtMG § 39

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 314
  • StV 1998, 603
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.1997 - 1 Ws 229/97
    Mittäterschaftliches Handeln, bei dem die Tat an jedem Ort begangen ist, an dem auch nur ein Mittäter gehandelt hat (BGHSt 39, 88, 91), liegt nicht vor, da ein Zusammenwirken zwischen Verkäufer und Erwerber von Betäubungsmitteln durch die Art der Deliktshandlung notwendig vorgegeben ist und sich deshalb grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft der Beteiligten darstellt (BGH StV 1996, 665, 666).
  • BGH, 04.12.1992 - 2 StR 442/92

    Tatort eines Verbrechens (Ort, an dem das Verbrechen verabredet wurde,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.1997 - 1 Ws 229/97
    Mittäterschaftliches Handeln, bei dem die Tat an jedem Ort begangen ist, an dem auch nur ein Mittäter gehandelt hat (BGHSt 39, 88, 91), liegt nicht vor, da ein Zusammenwirken zwischen Verkäufer und Erwerber von Betäubungsmitteln durch die Art der Deliktshandlung notwendig vorgegeben ist und sich deshalb grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft der Beteiligten darstellt (BGH StV 1996, 665, 666).
  • BGH, 04.12.1981 - 3 StR 408/81

    Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabisharz in Tateinheit mit Handeltreiben mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.1997 - 1 Ws 229/97
    Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann auch kein Erfolgsort i.S.d. § 9 Abs. 1 StGB im Landgerichtsbezirk Karlsruhe dadurch angenommen werden, daß der Abnehmer B. das Rauschgift nach Empfangnahme in D. in unmittelbarem Anschluß mit nach Karlsruhe genommen und dort weiterveräußert hat, da zum einen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kein Erfolgsdelikt ist (BGHSt 30, 277, 278) und zum anderen die Taten der Angeschuldigten mit Übergabe des Rauschgifts und der Empfangnahme des Geldes in D. beendet waren.
  • BGH, 05.02.1997 - 2 StR 551/96

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.1997 - 1 Ws 229/97
    Schließlich steht auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.02.1997 (2 StR 551/96) der oben dargelegten Rechtsauffassung nicht entgegen.
  • BGH, 17.07.2002 - 2 ARs 164/02

    Bestimmung des inländischen Gerichtsstandes; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Die Tat war damit nicht nur voll-, sondern auch beendet (vgl. BGHSt 43, 158, 162, OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314).

    In Deutschland ist auch kein zum Tatbestand gehörender Erfolg i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB eingetreten (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314).

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt (vgl. BGHSt 30, 277, 278), so daß allein auf den Handlungsort abzustellen ist (h.M., vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 9 Rdnr. 2, Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 9 Rdnr. 6; Hoyer in SK-StGB § 9 Ren.

    Denn das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft dar, da sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, so daß ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist (BGHSt 42, 255, 259; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rdnr. 46 ff.).

    Aus dem gleichen Grund kann in dem täterschaftlichen Handeltreiben des Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveräußerung der Betäubungsmittel begründeten Handel treiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Körner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdnr. 645 a.E.; a.A. Oehler Anm. zu BGHSt 27, 30 ff., JR 1977, 424, 426), so daß ein Gerichtsstand in Deutschland hier auch nicht nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB gegeben ist.

  • BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02

    Sofortige Beschwerde - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - Gerichtsstand -

    Die Tat war damit nicht nur voll-, sondern auch beendet (vgl. BGHSt 43, 158, 162; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314).

    In Deutschland ist auch kein zum Tatbestand gehörender Erfolg i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB eingetreten (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314).

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt (vgl. BGHSt 30, 277, 278), so daß allein auf den Handlungsort abzustellen ist (h.M., vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 9 Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 9 Rdn. 6; Hoyer in SK-StGB § 9 Rdn. 8; str. vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 9 Rdn. 5a).

    Denn das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft dar, da sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, so daß ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist (BGHSt 42, 255, 259; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rdn. 46 ff.).

    Aus dem gleichen Grund kann in dem täterschaftlichen Handeltreiben des Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveräußerung der Betäubungsmittel begründeten Handeltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Körner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdn. 645 a.E.; a.A. Oehler Anm. zu BGHSt 27, 30 ff., JR 1977, 424, 426), so daß ein Gerichtsstand in Deutschland hier auch nicht nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB gegeben ist.

  • OLG Stuttgart, 05.06.2001 - 4 VAs 9/01

    Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für abgeurteilte Straftaten

    Eine solche ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Vollstreckungsleiter die gesetzliche Grenze des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen geprüft hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314).
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2007 - 3 Ss 119/07

    Begriff des Bereitstellens von Geldmitteln

    Da das gemeinsame Tätigwerden allein durch die Art der Deliktshandlung notwendig vorgegeben ist, führt das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln nicht zu einer Beteiligung des einen an der jeweiligen Tat des Anderen, sondern stellt sich grundsätzlich als jeweils selbstständige Täterschaft dar (vgl. BGHSt 42, 255, 259; BGH NJW 2002, 3486, 3487; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Weber aaO vor §§ 29 ff Rdnr. 167, § 29 Rdnr. 328).
  • OLG Karlsruhe, 26.02.1998 - 1 Ws 51/98
    Die von dem Landgericht wie von der Staatsanwaltschaft angesprochene Senatsentscheidung (1 Ws 229/97, 12.08.1997) ist vorliegend nicht einschlägig; denn sie betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt dreier eindeutig vorliegender Gerichtsstände und einer - im konkreten Einzelfall vom Senat verneinten - weiteren Zuständigkeitsbegründung durch zusätzliche Telefongespräche bei unzweifelhafter deutscher Strafgewalt.
  • OLG Hamburg, 24.10.2007 - 1 VAs 5/07

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung, Nachweis der

    Eine solche ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Vollstreckungsbehörde die gesetzliche Grenze des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen geprüft hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314 ).
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